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News 8 - 10/2004

Markenbewertung
Verrechnungspreisdokumentation auch für Lizenzentgelte

Bereits Ende 2003 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes mit § 90 Abs. 3 AO eine Regelung geschaffen, die den Steuerpflichtigen verpflichtet, detailliert Aufzeichnungen über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland zu erstellen. Nahestehende Personen sind auch z.B. alle ausländischen Tochtergesellschaften einer deutschen Konzerngesellschaft. Die Finanzverwaltung kann verlangen, dass diese Aufzeichnungen innerhalb von 60 Tagen vorgelegt werden müssen. Alle Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang dieser sehr ausführlichen Verrechnungspreisdokumentation ergeben sich aus der Abgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13.11.2003. Ignoriert der Steuerpflichtige diese ihm seit dem 01.01.2004 obliegenden Pflichten, ist die Finanzbehörde nunmehr berechtigt, Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen vorzunehmen und erhebliche Strafzuschläge festzusetzen. Hintergrund dieser Neuregelung war ein Urteil des BFH vom 17.10.2001 (veröffentlicht BStBl. Teil II 2004, Seite 171), indem festgestellt wurde, dass ein Steuerpflichtiger auf der Basis der bisherigen Rechtslage nicht verpflichtet war, eine gesonderte Dokumentation über Geschäftsvorfälle zu erstellen, die der Finanzbehörde eine Prüfung der Verrechnungspreise ermöglicht oder erleichtert hätte. Dieses Urteil veranlasste das BMF eine entsprechende verschärfte Kodifizierung dieser Normen gesetzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2004 zu regeln.

Nutzen ausländische Tochtergesellschaften einer deutschen Muttergesellschaft geschützte Wort-, Bild- oder Tonmarken, die die deutsche Muttergesellschaft auf ihren Namen eintragen ließ, hat die deutsche Muttergesellschaft auf ihren Namen die Überlassung dieser Marken mit einem Lizenzentgelt zu versehen. Dies galt zwar auch bisher schon nach den allgemeinen Grundsätzen der internationalen Einkunftsabgrenzung. Durch die neuen verschärften Vorschriften zur Dokumentation der verwendeten Verrechnungspreise dürfte jedoch zukünftig in vielen Fällen eine exakte Markenbewertung eine zwingende, notwendige Vorstufe zu einer ordnungsgemäßen Berechnung der Lizenzentgelte sein. Nach den neuen jetzt geltenden Grundsätzen zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Verrechnungspreisdokumentation ist es notwendig, detailliert darzulegen, auf Grund welcher Bemessungsgrundlage (Wert der Marke) ein bestimmtes Lizenzentgelt (Umfang, Grad der Nutzung, Ergebnisbeitrag, usw. usw.) festgesetzt wurde. Da die neuen Vorschriften den Steuerpflichtigen lediglich einen Zeitraum von 60 Tagen gewähren, innerhalb dessen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind, ist es für viele international aufgestellte Konzerne, die markenrelevante Lizenzbeziehungen mit eigenen Tochterunternehmen im Ausland pflegen notwendig, jetzt kurzfristig eine Markenbewertung und Erstellung einer Verrechnungspreisstudie hinsichtlich der Lizenzentgelte vorzunehmen.

Quelle: FPS Habersetzer Kessler und Kollegen, Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
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